05. Juni 2021

Neue Corona-Verordnung sieht Lockerungen für Vereine, den Sport und die Kultur vor

In Baden-Württemberg gilt ab Montag, 7. Juni., eine neue Corona-Verordnung. Diese sieht bei einer Inzidenz von unter 50 weitere Lockerungen vor, zudem führt sie einen weiteren Öffnungsschritt bei einem Wert von unter 35 ein.

Generell passt das Land zudem die Voraussetzungen an, um die bereits benannten Öffnungsschritte 2 und 3 zu erreichen.

Was ist neu?

Generell werden die sogenannten Öffnungsstufen eins bis drei erweitert. Wenn die Inzidenz in einem Stand- oder Landkreis 5 Tage in Folge unter 50 liegt, treten automatisch die Stufen 2 und 3 in Kraft.

Tanz- und Ballettunterricht heißt es in der Verordnung ist bereits ab Stufe 1 „im Freien in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern zulässig“. Generell sei Vereinssport nun auch mit bis zu 20 Personen außerhalb von Sportanlagen möglich. So dürfen etwa Vereinsmannschaften beispielsweise im Wald joggen.

Wettkampfveranstaltungen sind nun auch im Amateursport erlaubt, zunächst aber bloß im Freien. Für die Öffnungsstufe 3 gilt: Erlaubt sind „Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauer:innen im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauer:innen gestattet.

In Stufe eins sind bei Vortragsveranstaltungen im Freien 100 Personen erlaubt, in Stufe zwei dürfen im Freien 250 und in geschlossenen Räumen 100 Menschen zusammenkommen. In Stufe drei können sich 500 Personen im Freien treffen und 250 in geschlossenen Räumen.

Auch für Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, wie Vereine, ergeben sich je nach Öffnungsstufe Lockerungen.

Ein Bereich, für den es nach wie vor noch keine Regelungen gibt, ist die Wiederaufnehmen des Probebetriebs einer größeren Laien-Gruppe wie eben einem Spielmanns- und Fanfarenzug oder einer Guggenmusik.

Die genauen Regelungen gibt es online auf den Seiten desLandes.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, alle Themen und Vorhaben mit den örtlichen Genehmigungsbehörden abzustimmen. Denn Voraussetzung für viele Aktivitäten sind die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises bzgl. der sog. "3G" (geimpft, genesen, getestet) sowie ein genehmigtes Hygienekonzept.